Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens (vom 01.06.2022)
I.
Geltungsbereich.
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Ausführung von Arbeiten im Bereich Fenster- und Türenbau sowie die Lieferung von Elementen und Sachen zwischen der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens und ihren Kunden.
2. Abschnitt II der Bedingungen gilt für alle Verträge. Abschnitt III gilt nur für Verträge, in dem die Firma Bauelemente & Objektservice zur Ausführung von Fensterbauarbeiten, insbesondere zur Montage, verpflichtet ist. Abschnitt IV gilt nur für Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Elementen oder Sachen zum Gegenstand haben.
3. Spätestens mit Unterschrift der Auftragsbestätigung erkennt der Kunde diese Bedingungen an.
4. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Als Anerkennung unsererseits gilt weder unser Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung eines Auftrages durch uns.
5. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Stehen wir mit einem Geschäftspartner in laufender Geschäftsverbindung, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung, auch wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich erwähnt werden.
6. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II.
Bedingungen für alle Verträge
1. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Textform
(1) Der Vertrag zwischen der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens und dem Kunden kommt ausdrücklich erst zustande, wenn der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ihre Auftragsbestätigung mit Unterschrift des Kunden zugegangen ist, es sei denn, die Parteien haben im Vorfeld ausdrücklich eine andere Regelung getroffen oder die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens hat mit Ihrer Leistung begonnen.
(2) Die Risiken und den Beweis der Zustellung der unterschriebenen Auftragsbestätigung trägt der Kunde. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Datum der Auftragsbestätigung, ist die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens nicht mehr gebunden (vgl. auch (7) dieses Abschnittes 1.)
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zum Zwecke der Ausführung des Vertrags getroffen wurden, sind im Vertrag textlich niedergelegt. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Unterlagen des Kunden oder Angaben in Katalogen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z.B. Werbematerial) sowie Herstellerangaben und -werbung werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auf diese Unterlagen Bezug genommen wird.
(4) Angaben der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und die Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handels-/branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufzwingenden Vorschriften beruhen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Austausch von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Vorstehendes gilt nicht, soweit die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Angebote von uns sowie die Auftragsbestätigung sind für die Dauer von 14 Werktagen ab Datum des Angebots bindend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Richtet der Kunde ein Angebot an uns, so ist er hieran 14 Tage ab Zugang bei uns gebunden.
(8) Nebenarbeiten (insbesondere jene, die nicht dem Gewerk Fenster- und Türenbau zuzuordnen sind wie z.B. Maurer,- Stemm-. Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- oder Malerarbeiten) sind nur geschuldet, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(9) Die Bausubstanz von Altbauten kann in bewohnten Wohnungen bzw. Häusern nicht im Kern geprüft werden, sodass eine Befestigung bzw. Abdichtung z. B. nach Din 1627, nach RAL oder EnEV erst am Montage bestimmt werden kann. Mit Ausnahme eine vorherige vertragliche Vereinbarung der Prüfung. Das gleiche gilt für die Demontage von Stahlelementen (Stahlfenster, -türen bzw. -zargen), eine Prüfung kann hier nur über eine Kernbohrung an den Befestigungspunkten erfolgen. Mit Ausnahme eine vorherige vertragliche Vereinbarung der Prüfung. Hieraus entstehende Schäden zählen zu den Nebenarbeiten.
2. Preise, Zahlungen, Preisgarantien und –Anpassung, Vorauszahlung
(1) Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Verpackung und Lieferung sind gesondert zu vergüten, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die den Leistungen zugrunde gelegten Preise beruhen auf den Maßen und der Ausführung entsprechend des Vertrages. Eventuelle Preisgarantien beziehen sich daher ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag ausgewiesen ist. Bei einer Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch die Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Für erforderliche bzw. vom Kunden geforderte, ursprünglich vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehene Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. Gleiches gilt für von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
(5) Für Arbeiten von uns, die später als vier Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden, sind die Preise entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung von Umsatzsteuer, Lohn-/ Lohnneben- und Materialkosten auf Verlangen von uns anzupassen. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind - soweit erforderlich - in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Dies gilt soweit nicht, als wir gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt haben, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.
(6) Für Privatpersonen besteht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Original-Rechnung für mindestens 2 Jahre.
3. Termine und Fristen
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn diese von uns textlich ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten gelten zwischen den Parteien vereinbarte Fristen nicht als Vertragsfristen. Auch einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen. Das bedeutet: Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist es erforderlich, dass alle für die Erbringung der Leistungen wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen maßgeblichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern wir dies nicht zu vertreten haben. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-)Aufnahme der Leistung. Die Rechte von uns aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
4. Rangfolge
Sollten Widersprüche zwischen diesen Bedingungen und anderen Bedingungen des Vertrages gelten, gelten die Bestandteile des Vertrages in nachstehender Reihenfolge:
(1) unsere Auftragsbestätigung
(2) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(3) Leistungsbeschreibungen einschließlich Vorbemerkungen, Zeichnungen, Muster und sonstige, zum Vertragsbestandteil erklärte, zugehörige Unterlagen
(4) die übrigen gesetzlichen Vorschriften
5. Haftung
(1) Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haften wir unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie, beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens.
6. Verzögerung
(1) Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen in der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens nicht zu vertreten hat.
(2) Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit die Gerdes GmbH dies nicht zu vertreten hat.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
(1) Die Aufrechnung des Kunden gegenüber unseren Ansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Eine Abtretung etwaiger gegen uns gerichteter Forderungen ist nur mit unserer schriftlich erteilten Zustimmung wirksam.
8. Sonstiges: Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
(1) Aus diesem Vertrag und allen damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) wird ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Gerichtsstand Bersenbrück, sofern unser Besteller Kaufmann ist.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz Voltlage, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Sofern eine der vorstehenden Bedingungen, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam ist, soll die Geltung der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. In diesem Fall werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung vereinbaren.
9. Datenschutz
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten des Kunden zum Zweck des Informationsaustauschs, der Kontaktpflege, der Projektabwicklung (Angebot und Auftragsbestätigungen) und allgemeiner Korrespondenz erheben und speichern. Dies betrifft – soweit bekannt - Titel, Vorname, Nachname, Funktion, Firma, UID-Nummer, Firmenadresse bzw. Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobiltelefonnummer und Faxnummer. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und hat unter bestimmten Voraussetzung Anspruch auf Löschung derselben.
10. Allgemeiner Hinweis
(1) Wir weisen darauf hin, dass evtl. angebrachte Schutzfolien nach erfolgter Montage, spätestens jedoch 3 Monate ab Lieferung von den Profilen zu entfernen sind.
III.
Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die eine Montage beinhalten
1. Pflichten des Kunden (nicht abschließend)
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine Kosten: die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit; ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen; Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen; vor Beginn der Montage erforderliche Vorleistungen abzuschließen, soweit die Arbeiten von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens hiervon betroffen wären; erforderliche Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen; Vorkehrungen zum Schutz und zur Lagerung der zu montierenden Teile zu schaffen; uns bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist; Beschaffung behördlicher oder sonstiger Genehmigungen auf eigene Kosten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort die Voraussetzungen vorliegen, dass wir mit der Montage zum genannten Termin beginnen und die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchführen können.
(3) Der Kunde hat uns alle ihm bekanntwerdenden Umstände unverzüglich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können.
(4) Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht am Montageort, sofern er Kaufmann ist.
(5) Das stellen von Gerüsten und Hebezeugen (Kran) sind im Bedarfsfall vom Kunden zur Verfügung zu stellen, es sei denn die Leistung ist extra schriftlich ausgewiesen und vereinbart.
2. Abnahmen, Teilabnahmen, Zustandsfeststellung
(1) Der Kunde nimmt die Leistungen der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ab.
(2) Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens kann die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) verlangen. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können auch Leistungen sein, die in einzelnen Positionen oder Titeln des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Person, die bei einem Abnahmetermin anwesend ist, zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens kann davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am Abnahmetermin anwesenden Person gegeben ist.
(4) Wird die Leistung vom Kunden in Gebrauch genommen, so gilt sie spätestens als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen einer angemessenen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges gegenüber uns äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von 3 Wochen.
(5) Verweigert der Kunde die Abnahme – gleich aus welchem Grund –, können wir verlangen, dass der Kunde an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung des Werks mitwirkt und ein gemeinsames Protokoll der Feststellung ebenso wie die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens bzw. ein von ihr Bevollmächtigter unterschreibt. Bleibt der Kunde einem vereinbarten oder einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, es sei denn, der Kunde hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten. Ist dem Kunden das Werk verschafft worden und ist ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und nicht von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens zu vertreten ist.
3. Nachträgliche Änderungen
(1) Sollte der Kunde von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(2) Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ist in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei.
(3) Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so ist die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei kann die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens für die entstehenden Aufwände ihre Verrechnungssätze für Lohn, Material und Fahrtkosten, die zum Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen.
(4) Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens nur zumutbar, sofern und soweit ihr diese technisch möglich ist, ihr Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ist nicht dazu verpflichtet, ihre Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist die Prognose der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens zum Zeitpunkt des Begehrens.
(5) Begehrt der Kunde von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn
- die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnt und
- sie darauf hinweist, dass sie eine Mehrvergütung geltend machen wird oder sie sich dieses vorbehält und
- (später) festgestellt wird oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war.
In diesem Fall hat die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650c Abs. 3 BGB findet auf diese Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen.
(6) Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne des § 650b BGB, so ist die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ab Zugang des Begehrens in der Ausführung ihrer vertraglichen Leistung behindert.
- sofern und soweit die Ausübung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit im Zusammenhang steht, als eine sachgerechte wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und
- solange nicht der Kunde unser Angebot beauftragt oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens gegenüber erklärt, dass er vor seinem Begehren Abstand nimmt.
Ist die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, so ist sie darüber hinaus solange in der Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, als die für die Abänderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde. Äußert der Kunde, welcher Unternehmer ist, sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehen Ausführungszeit, so werden die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft Firma Bauelemente & Objektservice Mertens vermutet.
(7) Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ein Angebot unterbreiten kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, wenn die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich ist; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung.
(8) Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Diese tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten werden von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens entsprechend aufgeschlüsselt.
Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Stunden) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogener Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach der Wahl der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens frei, Lohnkosten aufsichtführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergibt, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen.
Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorischen Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebes (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste unseres Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet; dies gilt nicht für Verbraucherverträge.
(9) Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche nun von der Änderung betroffenen Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.
(10) Bei Verträgen mit Unternehmern gilt: Hat der Kunde das Angebot der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis der von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde, in Kenntnis der von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze, Zahlungen auf die von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens erstellten Abrechnung über die Mehr- und Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind. Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weist die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens Kostenerhöhungen nach (z. B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung unberührt.
(11) Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ist berechtigt, ihre Kalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Kunden spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss zu hinterlegen. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Kalkulation ankommt, ist der Kunde berechtigt, die Urkalkulation nach vorheriger Ankündigung zu öffnen und einzusehen. Der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Nach Einsichtnahme wird die Urkalkulation wieder verschlossen. Nach endgültiger Abwicklung des Bauvorhabens ist der Kunde verpflichtet, die Urkalkulation herauszugeben. Als Hinterlegung im Sinne von § 650c Abs. 2 BGB gilt es auch, wenn die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ihre Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei ihr verwahrt, die die Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss parafiert oder unterschrieben haben. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Urkalkulation ankommt, legt die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens den Umschlag auf Verlangen des Kunden vor, sodass dieser im Beisein der Parteien geöffnet und die Urkalkulation eingesehen werden kann. Anschließend wird die Urkalkulation erneut in einem Umschlag verschlossen, den die Parteien wiederum parafieren bzw. unterzeichnen.
4. Bedenkenmeldung, Auswirkungen auf die Gewährleistung
(1) Hat die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
(2) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen sowie auf sonstige Vorgaben des Kunden, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Kunde. Die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens haftet daneben allenfalls anteilig oder auch statt des Kunden, wenn sie schuldhaft die Mitteilung nach Ziffer 1 nicht gemacht hat. Dies gilt nur, wenn die Bedenkenmeldung dazu geführt hätte, dass der Mangel nicht oder nicht in dem eingetretenen Umfang aufgetreten wäre.
5. Behinderungen
(1) Glaubt sich die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Kunden anzuzeigen. Hindernde Umstände werden in jedem Fall berücksichtigt, wenn dem Kunden offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt war.
(2) Eine Behinderung ist u.a. gegeben, wenn die Außentemperaturen unter 0°C liegen.
(3) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
- durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
- durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung im Betrieb der Gerdes GmbH oder in einem unmittelbar für sie arbeitenden Betrieb,
- durch höhere Gewalt oder andere für die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens unabwendbare Umstände.
Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
(4) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(5) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Anspruch der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.
(6) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Ziffern 3 und 4. Wenn die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
IV.
Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die sich auf die Lieferung beschränken
1. Prüfpflicht Kunde
Der kaufmännisch tätige Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen und zu überprüfen (§377 HGB). Erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung der Ware an den Kunden oder ansonsten binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, bei uns schriftlich angezeigt werden.
2. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert, verschenkt oder verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Solange das Eigentum an dem Liefergegenstand nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand Gegenstand einer Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter ist. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(3) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für Forderungen von der Firma Bauelemente & Objektservice Mertens gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller bestehenden und noch entstehenden, künftigen Forderungen. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann ist. Auf Verlangen des Kunden ist die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierende Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
(4) Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens ab.
3. Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unseren Betriebsstätten auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über.
(2) Verzögert sich der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens dies dem Kunden angezeigt hat, sofern der Kunde Kaufmann ist. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr über, sobald die Firma Bauelemente & Objektservice Mertens die Sache dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.